Satzung Kulturförderkreis Petershausen
Der Verein führt den Namen "Kulturförderkreis Petershausen e.V."
Er hat seinen Sitz in Petershausen.
Gerichtsstand ist Dachau.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen (Vereinsregister Nr. VR 20144 - Registergericht -).
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Konzerten, Hobby- und Kunstausstellungen, Theaterfahrten und Theaterveranstaltungen u.ä. sowie der Anschaffung und dem Besitz der hierfür erforderlichen Gegenstände, z.B. Instrumente, Requisiten, Kulissen etc.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuervergünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Vereinszweck wird erfüllt aus den Mitgliedsbeiträgen und aus freiwilligen Zuschüssen oder Spenden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Vereinsvermögen besteht aus Sachgut und Geldmitteln.
1. Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen werden, sofern sie sich zu den Bestrebungen des Vereins bekennen, sich durch einen Aufnahmeantrag zur Einhaltung der Satzung und zur Leistung der Vereinsbeiträge und zur Förderung der Vereinszwecke verpflichten.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über ihre Annahme entscheidet der Vorstand nach § 13/1 der Satzung.
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.
1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können mit Zweidrittelmehrheit Personen, die sich besondere Verdienste um den Kulturförderkreis erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrags befreit.
Die Mitgliedschaft geht verloren:
a) durch Tod
b) durch Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstands unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf den Schluss des jeweiligen Jahres zu erklären ist. Der Beitrag ist für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
c) durch Ausschluss
Beim Ausscheiden eines Mitglieds werden keine Mitgliedsbeiträge oder geleistete Spenden erstattet.
1. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragspflicht ein Kalenderjahr lang trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
2. Der Ausschlussantrag kann durch jedes Vereinsmitglied gestellt werden.
3. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem betreffenden Mitglied rechtliches Gehör zu geben.
4. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig.
1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und beträgt € 18,--. Für Mitglieder unter 18 Jahren beträgt der Jahresbeitrag € 9,--. Die Höhe des Beitrages kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder geändert werden.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden einmal im Laufe des ersten Jahresquartals erhoben.
3. Über den Mindestbeitrag hinaus geleistete Zuwendungen in Geld gelten als Spenden; sie können zweckbestimmt geleistet werden.
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
1. Vorstand nach § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Schriftführer
d) dem 2. Schriftführer
e) dem Kassier
f) vier Beisitzern
Jeder kulturelle Verein der Gemeinde erhält das Recht, einen Beirat für den Vorstand zu bestimmen. Dieser ist nicht stimmberechtigt.
1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand schriftlich mit Stimmzetteln. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen.
2. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheiden vor Ablauf der Wahlperiode Mitglieder des erweiterten Vorstands aus irgendwelchen Gründen aus, so rückt derjenige, der bei der letzten Versammlung die nächstmeisten Stimmen erzielte, für den Rest der Wahlperiode in die Vorstandschaft auf, im anderen Falle kann der Vorstand beschließen - wenn ein sofortiger Ersatz als wünschenswert erscheint - aus den Reihen der Mitglieder eine geeignete Person für den Rest der Wahlperiode einzusetzen.
1. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Ladung der 1. und 2. Vorsitzende und mindestens vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
2. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen.
3. Zur rechtgeschäftlichen und gerichtlichen Vertretung des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende jeweils einzelvertretungsberechtigt.
4. Der erweiterte Vorstand führt im Innenverhältnis die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, berufen und leiten die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
5. Die Einberufung des erweiterten Vorstands geschieht in der Regel schriftlich.
1. Die Tagesordnung der alljährlich stattfindenden Mitgliederversammlung muss enthalten:
a) Jahresbericht,
b) Jahresrechnung, Prüfungsbericht und Entlastung des Vorstands,
c) Haushaltsplan und Beitragsfestsetzung,
d) Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft, soweit diese satzungsmäßig ansteht,
e) Vorliegende Anträge,
f) Verschiedenes
2. An den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung können nur ordentliche Mitglieder teilnehmen. Die Einberufung erfolgt mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung in Schriftform
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
2. Der Vorstand im Sinne des §13/1 der Satzung kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 7 Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider ein zu bestimmendes Vorstandsmitglied.
2. Jedes Mitglied, mit vollendetem 18. Lebensjahr, hat in der Versammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig. Juristische Personen, die Mitglieder sind, haben jeweils eine Stimme.
3. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz der Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Zu einem Beschluss der ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des erweiterten Vorstands. Die Einladung des Vorstands zu dieser Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief ergehen.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss binnen vier Wochen eine zweite Versammlung eingerufen werden. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen der Gemeinde Petershausen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde mit der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 14. April 2015 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Petershausen, den 14. April 2015